Anwesenheitspflicht

§ 8Anwesenheitspflicht

(1) In Seminaren und Übungen kann in den Modulbeschreibungen eine Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme bestimmt werden, sofern in der konkreten Lehrveranstaltung spezielle Techniken, Didaktiken, Erkenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die im reinen Selbststudium nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen erlernt werden können. Das Erfordernis einer regelmäßigen Teilnahme gilt als erfüllt, wenn nicht mehr als 20 Prozent der Sitzungen der Lehrveranstaltung unentschuldigt versäumt wurden.

Diese Regelung ist für die Lehrveranstaltungen "Fachdidaktik AWT" bindend!


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